Kassenzuschüsse für Zahnersatz aus der Türkei
An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein paar grundsätzliche Informationen zu der Frage geben, ob die jeweilige Krankenkasse auch bei einer Auslandsbehandlung, wie z.B. Zahnersatz aus der Türkei, die gesetzlich geregelten Festzuschüsse zahlt.
Durch gesetzliche Änderungen zum 01.01.2005 haben sich im Bereich Zahnersatz wesentliche Veränderungen ergeben.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen erhalten einen sog. "befundierten Festzuschuss" bei einer geplanten Versorgung mit Zahnersatz – ob in der Türkei oder in Deutschland ist dabei unerheblich.
Grundlage einer vorgesehenen Neuanfertigung von Zahnersatz ist der Befund vor dem Beginn einer absehbaren Behandlung. Der vom Zahnarzt erstellte Gesamtbefund ist in einem Heil- und Kostenplan zu dokumentieren. Anhand dieses Befundes bestimmt die Krankenkasse die "Regelversorgung" bzw. den "Festzuschuss". Unabhängig davon, ob der Patient die Regelversorgung wählt oder sich für eine hochwertigere Anfertigung wie z.B. Implantate entscheidet, wird der Kassenanteil als Festzuschuss übernommen.
Diese nach deutschem Recht geltenden Regelungen sind auch für den im Ausland angefertigten Zahnersatz z.B. aus der Türkei gültig, wenn dieser aus medizinischer Sicht erforderlich ist.
Zu beachten ist dabei, dass der Heil- und Kostenplan vor der Behandlung bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden muss. Nach der Behandlung, deren Kosten im Vorfeld vom Patienten übernommen werden, wird die Auslandsrechnung bei der Krankenkasse eingereicht und der vereinbarte Kassenanteil erstattet. Diese Regel gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten.
Erfahrungsgemäß reagieren die Krankenkassen uneinheitlich wenn es um die Übernahme von Festzuschüssen bei Nicht-EU-Ländern geht. Einige Krankenkassen sind sehr kooperativ und offen solchen Anfragen gegenüber. Dies ist jedoch im Einzelfall mit Ihrem persönlichen Kundenbetreuer zu klären. medicagent ist bei weiteren Fragen gerne behilflich.






